(Übersetzung)
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die
Volksrepublik Bulgarien, die Republik Ungarn, die Rumänische Volksrepublik, die
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Tschechoslowakische Republik und die
Föderative Volksrepublik Jugoslawien
in Anbetracht des Beschlusses des Rates der Außenminister
vom 12. Dezember 1946, eine Konferenz von Vertretern der in dem Beschluss genannten
Staaten zur Ausarbeitung eines neuen Übereinkommens über die Regelung der Schifffahrt
auf der Donau einzuberufen, und
in dem Wunsch, die freie Schifffahrt auf der Donau im
Einklang mit den Interessen und souveränen Rechten der Donauländer zu sichern und die
wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen zwischen den Donauländern untereinander und zu
anderen Ländern zu festigen
haben beschlossen, ein Übereinkommen über die Regelung der
Schifffahrt auf der Donau zu schließen, und haben zu diesem Zweck die Unterzeichneten zu
ihren Bevollmächtigten ernannt; diese sind nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten wie folgt übereinkommen:
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
Die durch dieses Übereinkommen
eingeführte Regelung findet auf dem schiffbaren Teil der Donau (Strom) von Ulm
bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den
Sulina-Kanal Anwendung.
Artikel 3
Artikel 4
Die Donaustaaten verpflichten sich, der Kommission oder dem
Staat, der die genannten Arbeiten durchführt, hierbei Unterstützung jeder Art zu
gewähren.
Organisatorische Bestimmungen
Abschnitt I
Donaukommission
Artikel 5
Es wird eine
Donaukommission gebildet, im folgenden als Kommission bezeichnet; sie setzt
sich aus Vertretern der Donauländer je einem aus jedem Land zusammen.
Artikel 6
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte für einen Zeitraum von
drei Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.
Artikel 7
Die Kommission setzt die Termine für ihre Tagungen fest und
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die erste Sitzung der Kommission wird binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgehalten.
Artikel 8
Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich auf die
Donau im Sinne des Artikels 2.
In den Aufgabenbereich der Kommission fallen
a)
die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens
b)
die Aufstellung des Generalplans für Arbeiten großen Umfangs im Interesse der
Schifffahrt aufgrund der Vorschläge und Entwürfe der Donaustaaten und der
Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21) sowie die Aufstellung eines allgemeinen
Kostenvoranschlags für diese Arbeiten;
c)
die Durchführung von Arbeiten in den in Artikel 4 vorgesehenen Fällen;
d)
die Erteilung von Ratschlägen und die Abgabe von Empfehlungen an die Donaustaaten
bezüglich der Durchführung der unter Buchstabe b aufgeführten Arbeiten unter
Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Interessen, der Planungen und der
Möglichkeiten der betreffenden Staaten;
e)
die Erteilung von Ratschlägen und die Abgabe von Empfehlungen an die
Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21) sowie der Austausch von Informationen mit
diesen Verwaltungen;
f)
die
Festlegung eines einheitlichen Systems von Binnenschifffahrtszeichen auf dem
gesamten schiffbaren Lauf der Donau sowie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten einzelner Abschnitte
der grundsätzlichen Bestimmungen über die Schifffahrt auf der Donau
einschließlich derjenigen über den Lotsendienst;
g)
die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Stromüberwachung;
h)
die Koordinierung der Tätigkeit der hydrometeorologischen Dienste an der Donau,
die Herausgabe eines einheitlichen hydrologischen Bulletins und von kurz- und
langfristigen hydrologischen Vorhersagen für die Donau;
i)
die Sammlung statistischer Daten über die Schifffahrt auf der Donau in den
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen;
j)
die Herausgabe von Nachschlagewerken, Schifffahrtshandbüchern, Schifffahrtskarten
und atlanten für die Bedürfnisse der Schifffahrt;
k)
die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans der Kommission sowie die
Festsetzung und Erhebung der in Artikel 10 vorgesehenen Abgaben.
Artikel 9
Zur Durchführung der in Artikel 8 genannten Aufgaben stehen
der Kommission ein Sekretariat und die erforderlichen Dienststellen zur Verfügung, deren
Personal sich aus Staatsangehörigen der Donaustaaten zusammensetzt.
Die Einrichtung des Sekretariats und der Dienststellen
obliegt der Kommission.
Artikel 10
Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt
ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller ihrer Mitglieder. Im Haushaltsplan sind die zur
Unterhaltung der Kommission und ihres Apparats erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen;
diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jedem Donaustaat in gleicher
Höhe zu leisten sind.
Zur Bestreitung der Kosten für besondere Arbeiten, die zur
Sicherung oder Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen durchgeführt werden, kann die
Kommission Spezialabgaben festsetzen.
Artikel 11
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst außer in den Fällen, die in diesem
Übereinkommen eigens vorgesehen sind (Artikel 10, 12 und 13).
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder
anwesend sind.
Artikel 12
Die Beschlüsse der Kommission über die in Artikel 8
Buchstaben b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen
aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, in dessen
Hoheitsgebiet die Arbeiten durchzuführen sind.
Artikel 13
Die Kommission hat ihren Sitz in Galatz.
Sie kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder
beschließen, ihren Sitz zu verlegen.
Artikel 14
Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit im Einklang mit
den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat.
Artikel 15
Die Amtssprachen der Kommission sind Französisch und
Russisch.
Artikel 16
Die Mitglieder der Kommission und die von ihr beauftragten
Beamten genießen diplomatische Immunität. Die Amtsräume, die Archive und sämtliche
Schriftstücke der Kommission sind unverletzlich.
Artikel 17
Entsprechend bevollmächtigte Beamte der Kommission
verständigen die zuständigen Stellen der Donaustaaten von Verstößen gegen die
Schifffahrts-, Gesundheits- und Stromüberwachungsvorschriften, soweit solche Verstöße
der Kommission zur Kenntnis gelangt sind. Die zuständigen Stellen sind ihrerseits
verpflichtet, die Kommission von den Maßnahmen zu verständigen, die im Zusammenhang mit
den ihnen mitgeteilten obenerwähnten Verstößen getroffen wurden.
Artikel 18
Die Kommission hat ihr eigenes Siegel sowie ihre eigene
Flagge, die sie auf ihren Amtsgebäuden und auf ihren Schiffen zu hissen berechtigt ist.
Artikel 19
Die Donaustaaten sind verpflichtet, der Kommission, ihren
Beamten und ihrem Personal bei der Erfüllung der ihnen aufgrund dieses Übereinkommens
obliegenden Aufgaben die notwendige Unterstützung zu gewähren.
Die Beamten und das Personal der Kommission haben in
Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben das Recht, sich auf dem Strom und in den Häfen im
Rahmen der Zuständigkeit der Kommission frei zu bewegen, jedoch unter Beachtung der
Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates.
Abschnitt II
Stromsonderverwaltungen
Artikel 20
Für die untere Donau
(von der Mündung des Sulina-Kanals bis Braila einschließlich) wird eine
Stromsonderverwaltung zur Durchführung von wasserbaulichen Arbeiten und zur Regelung der
Schifffahrt eingerichtet; sie setzt sich aus Vertretern der angrenzenden Uferstaaten
(Rumänische Volksrepublik und Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) zusammen.
Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit aufgrund einer
Übereinkunft zwischen den Regierungen der ihr angehörenden Länder aus.
Die Verwaltung hat ihren Sitz in Galatz.
Artikel 21
Für den Stromabschnitt Eisernes Tor (von Vince bis Kostol am
rechten und von Moldova Veche bis Turnu Severin am linken Donauufer) wird eine
Stromsonderverwaltung Eisernes Tor eingerichtet, die sich aus Vertretern der Rumänischen
Volksrepublik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zusammensetzt; ihre Aufgabe
ist die Durchführung von wasserbaulichen Arbeiten und die Regelung der Schifffahrt in dem
genannten Bereich.
Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit aufgrund einer
Übereinkunft zwischen den Regierungen der ihr angehörenden Länder aus.
Die Verwaltung hat ihren Sitz in Orsova und in Tekija.
Artikel 22
Die in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Übereinkünfte
über die Stromsonderverwaltungen (im folgenden als Verwaltungen bezeichnet)
werden der Kommission zur Kenntnis gebracht.
Regelung der Schifffahrt
Abschnitt I
Schifffahrt
Artikel 23
Die Schifffahrt auf
der unteren Donau und auf dem Stromabschnitt Eisernes Tor wird durch die von den
Verwaltungen der genannten Gebiete erlassenen Schifffahrtsvorschriften geregelt. Auf den
übrigen Donauabschnitten wird die Schifffahrt durch die Vorschriften geregelt, die von
den jeweiligen Donauländern, deren Hoheitsgebiet die Donau durchfließt, erlassen wurden,
und in den Gebieten, in denen die Donauufer zwei verschiedenen Staaten gehören, durch die
Vorschriften, die von diesen Staaten einvernehmlich erlassen wurden.
Beim Erlass der Schifffahrtsvorschriften berücksichtigen die
Donaustaaten und die Verwaltungen die von der Kommission festgelegten grundsätzlichen
Bestimmungen über die Schifffahrt auf der Donau.
Artikel 24
Die die Donau befahrenden Schiffe haben das Recht, unter
Einhaltung der von den betreffenden Donaustaaten erlassenen Vorschriften in Häfen
einzulaufen, dort zu laden und zu löschen, Reisende ein- und auszuschiffen, sich mit
Treibstoff und Verpflegung zu versorgen und so weiter.
Artikel 25
Die Beförderung von Personen und Gütern im lokalen Verkehr
sowie der Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates ist Schiffen unter fremder
Flagge nur im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Donaustaats
gestattet.
Artikel 26
Die auf der Donau geltenden Gesundheits- und
Polizeivorschriften werden ohne Unterscheidung aufgrund der Flagge, des Abgangs- oder
Bestimmungsorts der Schiffe oder sonstiger Umstände angewandt.
Die Zoll-, Gesundheits- und Stromüberwachung auf der Donau wird von den Donaustaaten wahrgenommen; diese teilen die von ihnen erlassenen Vorschriften der Kommission mit, um ihr die Möglichkeit zu geben, zur Vereinheitlichung der Zoll- und Gesundheitsvorschriften beizutragen und die Vorschriften über die Stromüberwachung zu vereinheitlichen (Artikel 8 Buchstabe g).
Die Zoll-, Gesundheits- und Polizeivorschriften müssen so
ausgestaltet sein, dass sie die Schifffahrt nicht behindern.
Artikel 27
Wenn beide Donauufer zum Hoheitsgebiet ein und desselben
Staates gehören, hat dieser Staat das Recht, das Transitgut unter Zollverschluss zu
nehmen oder der Aufsicht von Zollbeamten zu unterstellen. Ein solcher Staat ist ferner
berechtigt, vom Schiffer, vom Ausrüster oder vom Schiffseigner eine schriftliche
Erklärung zu verlangen, aus der lediglich hervorgeht, ob er Güter befördert, deren
Einfuhr durch den Transitstaat verboten ist; dieser hat aber nicht das Recht, den Transit
zu verbieten. Diese Förmlichkeiten dürfen weder eine Beschau der Ladung umfassen oder
auslösen noch die Transitdurchfahrt verzögern. Ein Schiffer, Ausrüster oder
Schiffseigner, der eine falsche Erklärung abgibt, ist dafür nach den Gesetzen des
Staates, dem gegenüber sie abgegeben wurde, verantwortlich.
Wenn die Donau die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, sind
Schiffe, Flöße, Reisende und Güter im Transit von allen Zollförmlichkeiten befreit.
Artikel 28
Die von den Donaustaaten für die Stromüberwachung
(Strompolizei) verwendeten Schiffe sind verpflichtet, außer ihrer Nationalflagge noch ein
einheitliches Kennzeichen zu führen; die Beschreibung und die Nummern dieser Schiffe sind
der Kommission bekanntzugeben. Diese Schiffe sowie die im Zolldienst der Donauländer
verwendeten Schiffe dürfen die Donau nur innerhalb der Grenzen des Landes befahren,
dessen Flagge sie führen; außerhalb dieser Grenzen bedürfen sie hierzu der Zustimmung
der betreffenden Donaustaaten.
Artikel 29
Die die Donau befahrenden Schiffe können an Bord befindliche
Funkanlagen sowie am Ufer befindliche Kommunikationsmittel benutzen, die sie für Zwecke
der Schifffahrt benötigen.
Artikel 30
Kriegsschiffen aller Nichtdonauländer ist das Befahren der
Donau untersagt.
Kriegsschiffe der Donauländer dürfen die Donau
außerhalb der Grenzen des Landes, dessen Flagge sie führen, nur befahren, wenn
sich die betreffenden
Donaustaaten zuvor darüber verständigt haben.
Abschnitt II
Lotsendienst
Artikel 31
Auf der unteren Donau
und im Stromabschnitt Eisernes Tor werden Lotsenkorps gebildet, die den zuständigen
Verwaltungen (Artikel 22) unterstehen.
Die Vorschriften über den Lotsendienst werden von den
Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schifffahrt auf
der Donau (Artikel 8 Buchstabe f) festgelegt und der Kommission zur Kenntnis gebracht.
Artikel 32
Den Lotsendienst auf der unteren Donau und im Stromabschnitt
Eisernes Tor versehen Lotsen, die den jeweiligen Lotsenkorps angehören oder nach Ablegung
einer Prüfung bei den Dienststellen der zuständigen Stromverwaltung von dieser zur
Ausübung des Lotsendienstes zugelassen werden.
Artikel 33
Das Personal der Lotsenkorps ist aus Staatsangehörigen
derjenigen Donauländer auszuwählen, die den betreffenden Verwaltungen angehören. Die
Art und Weise der Einstellung des Personals wird durch gesonderte Übereinkünfte zwischen
den in den Artikeln 20 und 21 genannten Mitgliedern dieser Verwaltungen geregelt.
Bestreitung der zur Sicherung der Schifffahrt
erforderlichen Ausgaben
Artikel 34
Die Finanzierung der
nach Artikel 3 von den Donauländern durchzuführenden wasserbaulichen Arbeiten auf der
Donau wird durch die betreffenden Donauländer sichergestellt.
Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 Buchstabe c wird
durch die Kommission sichergestellt.
Artikel 35
Zur Deckung der Ausgaben für die Sicherung der Schifffahrt
können die Donaustaaten nach Abstimmung mit der Kommission Schifffahrtsgebühren
festsetzen, die von den Schiffen erhoben werden und deren Höhe sich nach den Kosten der
Instandhaltung der Wasserstraße und der in Artikel 34 vorgesehenen Arbeiten bestimmt.
Artikel 36
Zur Deckung der Ausgaben für die Sicherung der Schifffahrt
und die Durchführung der von den Verwaltungen unternommenen Arbeiten setzen diese
besondere
Abgaben
fest, die von Schiffen erhoben werden, welche die Stromabschnitte
zwischen der Mündung des Sulina-Kanals und Braila sowie zwischen Vince und Kostol am
rechten und zwischen Moldova Veche und Turnu Severin am linken Donauufer befahren.
Die Verwaltungen unterrichten die Kommission von den
festgesetzten besonderen Abgaben sowie von der Art und Weise ihrer Erhebung.
Artikel 37
Die Beträge aus Spezialabgaben, Schifffahrtsgebühren und
besonderen Abgaben, welche die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen erheben,
dürfen keine Gewinnquelle darstellen.
Artikel 38
Die Art und Weise der Erhebung der Spezialabgaben,
Schifffahrtsgebühren und besonderen Abgaben wird durch Vorschriften geregelt, die von der
Kommission, den Donaustaaten beziehungsweise den Verwaltungen ausgearbeitet werden. Die
Donaustaaten und die Verwaltungen erlassen ihre Vorschriften in Abstimmung mit der
Kommission.
Die Abgaben und Gebühren werden nach dem Raumgehalt des
Schiffes berechnet.
Artikel 39
Hinsichtlich derjenigen Strecken der Donau, die eine
Staatsgrenze bilden, werden die Durchführung von Arbeiten und die Aufteilung der hierbei
entstehenden Ausgaben von den betreffenden Anrainerstaaten einvernehmlich geregelt.
Artikel 40
Die Hafengebühren erheben die Behörden der betreffenden
Donaustaaten von den Schiffen. Eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung aufgrund
der Flagge, des Abgangs- oder Bestimmungsorts der Schiffe oder sonstiger Umstände ist
unzulässig.
Artikel 41
Schiffe, die in Häfen zum Laden oder Löschen einlaufen,
sind berechtigt, Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Lagerhäuser, Lagerplätze und so
weiter aufgrund von Vereinbarungen mit den betreffenden Transport- und Speditionsdiensten
zu benutzen.
Die Beträge, die für die geleisteten Dienste zu entrichten
sind, werden ohne unterschiedliche Behandlung festgesetzt.
Im Einklang mit Handelsgepflogenheiten aufgrund des Umfangs
der Arbeiten und der Art der Güter gewährte Vergüngstigungen gelten nicht als
unterschiedliche Behandlung.
Artikel 42
Für den Transit als solchen dürfen von Schiffen, Flößen,
Reisenden und Gütern keine Abgaben erhoben werden.
Artikel 43
Die Tarife für die Lotsengebühren auf der unteren Donau und
im Stromabschnitt Eisernes Tor werden von den betreffenden Verwaltungen festgesetzt und
der Kommission mitgeteilt.
Schlussbestimmungen
Artikel 44
In diesem
Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck Donaustaat oder Donauland
einen Staat, dessen Hoheitsgebiet wenigstens ein Ufer der Donau im Sinne des Artikels 2 einschließt.
Artikel 45
Streitigkeiten zwischen den Unterzeichnerstaaten dieses
Übereinkommens über die Anwendung oder Auslegung des Übereinkommens, die nicht in
unmittelbaren Verhandlungen beigelegt werden, werden auf Antrag einer der Streitparteien
einer Vergleichskommission vorgelegt, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem
dritten Mitglied besteht, das der Präsident der Donaukommission oder, falls dieser
Staatsangehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates ist, die Donaukommission
aus dem Kreise der Bürger eines Staates, der nicht Streitpartei ist, benennt.
Die Entscheidung der Vergleichskommission ist endgültig und
für die Streitparteien bindend.
Artikel 46
Dieses Übereinkommen kann auf Antrag der Mehrheit der
Unterzeichnerstaaten revidiert werden. Ein solcher Antrag ist an die Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu richten, die so bald wie möglich eine Konferenz
aller Unterzeichnerstaaten einberuft. Die revidierten Bestimmungen treten erst nach
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von sechs Unterzeichnerstaaten dieses
Übereinkommens in Kraft.
Artikel 47
Dieses Übereinkommen einschließlich der Anlagen, dessen
französischer und russischer Wortlauf verbindlich ist, bedarf der Ratifikation; es tritt
nach Hinterlegung von sechs Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hinterlegt, in deren
Archiv die Urschrift dieses Übereinkommens hinterlegt wird.
Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
übermittelt jedem Unterzeichnerstaat des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift. Sie
unterrichtet die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden jeweils nach deren Eingang.
Zulassung Österreichs zur Donaukommission
Stromabschnitt Gabcikovo-Gönyu
1)
Der Vertreter Österreichs wird nach Regelung der Frage des Vertrags mit
Österreich zur Donaukommission zugelassen.
2)
Diese Anlage tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen über die Regelung der
Schifffahrt auf der Donau in Kraft und ist Bestandteil desselben.
Hinsichtlich der zur Sicherung normaler
Schifffahrtsbedingungen im Stromabschnitt Gabcikovo-Gönyu (von km 1821 bis km 1791)
notwendigen Arbeiten erkennen die Vertragsparteien übereinstimmend an, dass es im
allgemeinen Interesse liegt, diesen Stromabschnitt in gut schiffbarem Zustand zu erhalten,
und dass die hierfür notwendigen Arbeiten bei weitem das Ausmaß dessen übersteigen, was
billigerweise von den zuständigen Uferstaaten verlangt werden kann.
Es wird daher vereinbart, dass die Donaukommission die Frage
beraten und entscheiden wird, ob zu diesem Zweck die Bildung einer Stromverwaltung ähnlich den in den Artikeln
20 und 21 vorgesehenen Stromsonderverwaltungen zweckmäßig wäre oder ob es ausreichen
würde, auf diesen Stromabschnitt die Artikel 4 und 34 (Absatz 2) dieses Übereinkommens
anzuwenden.
Im Fall der Bildung einer Verwaltung finden Bestimmungen
entsprechend denen des Artikels 20 dieses Übereinkommens, dessen Bestandteil diese Anlage
ist, Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Belgrad am 18. August 1948.
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
A. Wyschinski
Für die Volksrepublik Bulgarien
Ew. Kamenow
Für die Republik Ungarn
E. Molnár
Für die Rumänische Volksrepublik
Ana Pauker
A. Baranowski
Für die Tschechoslowakische Republik
V. Clementis
Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Dr. Ales Bebler
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen
über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau
Unterzeichnet in Belgrad am 18. August 1948
1. Es
wird festgestellt, dass die bisher auf die Schifffahrt auf der Donau angewandte Regelung
sowie die Akte, welche die Errichtung dieser Regelung vorsahen, insbesondere des am 23.
Juli 1921 in Paris unterzeichnete Übereinkommen, nicht mehr in Kraft sind.
Geschehen zu Belgrad am 18. August 1948.
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
A. Wyschinski
Für die Volksrepublik Bulgarien
Ew. Kamenow
Für die Republik Ungarn
E. Molnár
Ana Pauker
Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
A. Baranowski
V. Clementis
Dr. Ales Bebler
Zusatzprotokoll
vom 26. März 1998
zum Übereinkommen über die Regelung
der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948
Die Republik Bulgarien,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Bundesrepublik Jugoslawien,
die Republik Kroatien,
die Republik Moldau,
die Republik Österreich,
Rumänien,
die Russische Föderation,
die Slowakische Republik,
die Ukraine und
die Republik Ungarn,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der
Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den
Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.
(2)
Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die
Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik
Moldau, die Republik Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische
Republik, die Ukraine und die Republik Ungarn.
Artikel 2
Artikel 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der
Donau von Kelheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer
durch den Sulina-Kanal angewandt.
Artikel 3
Artikel 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
Es wird eine Donaukommission gebildet im
folgenden Kommission genannt -, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.
Artikel 4
Artikel 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und
genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind
die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparats erforderlichen Ausgaben zu
veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder
Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.
Artikel 5
Artikel 15 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch
und Russisch.
Artikel 6
Artikel 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
Änderungen dieses Übereinkommens werden im
gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragspareien angenommen. Sie treten am ersten Tag des
Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der
Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.
Artikel 7
(1)
Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat
folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien
mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der
Änderungen erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem
Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien
eingeht.
(2)
Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien
über den Eingang jeder Mitteilung nach Absatz 1 und über das Inkrafttreten dieses
Zusatzprotokolls.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Budapest am sechsundzwanzigsten März
eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, französischer und
russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sie wird bei der
Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt den
Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschrifte
Für die Republik Bulgarien
Chr. Chalatschew
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hasso Buchrucker
Für die Bundesrepublik Jugoslawien
Branislaw Novakovic
Zdenko krabalo
A. Andriewski
Hannes Porias
Ioan Cordos
Bogdanow
Mitrova
Klympusch
Misur György